Sehr geehrte Kundinnen, sehr geehrte Kunden,
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-Laut dem Statistisches Bundesamt sterben in Deutschland ca. 800.000 bis 900.000 Menschen pro Jahr. Die mit Abstand häufigsten Ursachen für Todesfälle sind Herz-/Kreislaufleiden, gefolgt von Krebsleiden.
-Die gesetzliche Absicherung über die Todesfallrenten aus der Deutschen Rentenversicherung reicht nicht aus, um die fortlaufenden Lebenshaltungskosten der Hinterbliebenen abzudecken. Zudem sind die Voraussetzungen zum Erhalt einer Witwenrente eng reguliert, was in vielen Fällen zu weiteren Einschränkungen führt.
-Egal ob das Haupteinkommen oder ein fest eingeplantes Zusatzeinkommen in einer Familie ausfällt – plötzlich klaffen existenzielle Lücken in der Familienkasse. Aber auch bei kinderlosen Ehen oder Lebensgemeinschaften bedeutet der Wegfall eines Einkommens eine massive Belastung der finanziellen Verhältnisse. Die Aufgabe der bisherigen Wohnung bzw. des Hauses und andere einschneidende Änderungen der Lebensumstände sind oft die Folge einer fehlenden finanziellen Absicherung im Todesfall.
Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer haben über die Deutsche Rentenversicherung eine Grundabsicherung Ihrer Hinterbliebenen.
Die kleine Witwer(n)-Rente beträgt 25% der Alters- oder Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen und wird für maximal zwei Jahre bezahlt.
Die große Witwer(n)-Rente beträgt seit der Reform der Todesfallrenten im Jahr 2002 55% der Alters- oder vollen Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen.
Für die Erziehung von Kindern gibt es noch einen Zuschlag. Bei Ehen, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, oder wenn beide Ehepartner vor dem 01.01.1962 geboren sind, beträgt der Wert noch 60%. Zur Ermittlung des tatsächlichen Auszahlungsbetrages findet eine Anrechnung des Einkommens des/der Hinterbliebenen statt. In der Praxis bewirkt diese Einkommensanrechnung, dass die ausbezahlten Witwenrenten niedriger sind oder sogar komplett ausfallen.
Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. unter bestimmten Voraussetzungen (Schule, Berufsausbildung, Behinderung, Wehr-/Zivildienst) bis zum 27. Lebensjahr sind beim Todesfall eines Elternteils durch eine Halbwaisenrente in Höhe von 10% der Alters- oder vollen Erwerbsminderungsrente des verstorbenen Elternteils abgesichert. Versterben beide Elternteile, beträgt der Wert 20%. Aber auch bei Waisenrenten können z.B. durch weitere Einkommen die tatsächlich ausbezahlten Renten niedriger sein oder komplett ausfallen.
Handlungsbedarf besteht bei allen Personen, die mit Ihrem Einkommen für andere Personen sorgen oder zu einer gemeinsamen Finanzierung von Lebenshaltungskosten beitragen.
Bestimmte Ereignisse machen eine Überprüfung und Anpassung der Hinterbliebenenabsicherung zwingend erforderlich. Zum Beispiel:
Geburt eines Kindes – oft verbunden mit einem (zeitweisen) Ausfall des Einkommens des Partners
Gemeinsamer Wohnsitz mit Ehepartner oder Lebensgefährten
Finanzierung einer Immobilie
Gestiegener Lebensstandard (höheres Einkommen)
Sonstige Anschaffungen (Auto, Möbel, Wertgegenstände etc.), die finanziert wurden
Selbständige und andere nicht versicherungspflichtige Personen (z.B. sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer) müssen die komplette Absicherung ihrer Hinterbliebenen privat oder – falls möglich – über betriebliche Versorgungsmodelle regeln.
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